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Die Geburt und Frühe Hilfen – Infos

Für alle werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt das Mutterschutzgesetz. Sie dürfen sechs Wochen vor und acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten: zwölf Wochen und länger) nach der Geburt ihres Babys nicht arbeiten. In dieser Zeit erhalten Angestellte, Selbstständige oder Beamtinnen Mutterschaftsgeld, das netto etwa in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten drei Monate (bei gesetzlich Versicherten sind das bis zu 13 Euro täglich, die dann vom Arbeitgeber aufgestockt werden) entspricht.

Jede werdende Mutter, ob in einem Arbeitsverhältnis oder nicht, muss Mutterschaftsgeld beantragen, da der Bescheid über Anspruch oder Nichtanspruch für die Beantragung des Elterngeldes notwendig ist. Für die Beantragung des Mutterschaftsgeldes lassen Sie sich sieben Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin ein Attest von Ihren Gynäkolog:innen ausstellen, aus dem der Termin hervorgeht und schicken es an Ihre Krankenkasse.

Sind Sie gesetzlich versichert, ist Ihre Krankenkasse der richtige Ansprechpartner. Haben Sie eine private Krankenversicherung oder gehen einer geringfügigen Beschäftigung nach, ist die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn zuständig (Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn). Sie können die Unterlagen herunterladen (mutterschaftsgeld.de), per E-Mail (mutterschaftsgeldstelle@bvamt.bund.de) anfragen oder sich bei der Hotline 0228 – 619 18 88 beraten lassen (Mo-Fr 9-12 Uhr & Do zusätzlich 13-15 Uhr).

Ob Sie als Selbstständige Mutterschaftsgeld erhalten, hängt davon ab, wie Sie versichert sind: Frauen, die freiwillig gesetzlich versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, bekommen auch Mutterschaftsgeld – und zwar in Höhe des Krankengeldes. Genauere Informationen erfragen Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Werdende Mütter können einen Antragauf Hilfe bei der Stiftung Hilfe für die Familie stellen. Einen Antrag können sie in einer Beratungsstelle nach einer Einkommens- und Bedarfsprüfung stellen. Werdende Mütter ohne oder mit geringem Einkommen können einen Antrag stellen. Arbeitslose Schwangere mit ALG II-Bezügen, Sozialhilfeempfängerinnen, Studentinnen oder Geringverdienerinnen haben Anspruch auf Mehrbedarf für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche und können diesen beim JobCenter, Sozial- oder Jugendamt geltend machen. Darüber hinaus kann drei Monate vor der Entbindung ein Antrag auf Erstausstattung für das Baby gestellt werden.

Kindergeld gibt es für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Für Kinder in Ausbildung verlängert sich der Bezug von Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr, für Kinder ohne Arbeitsplatz bis zum 21. Lebensjahr. Verrichtet das Kind in dieser Zeit Wehr- oder Zivildienst, wodurch der Kindergeldbezug ausgesetzt wird, so wird diese Zeit an die obere Altersgrenze angehängt, womit sich die Bezugsdauer entsprechend verlängert. Ab dem 01.01.2023 beträgt das Kindergeld pro Kind 250,00 €. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel durch die Familienkassen der Arbeitsämter. Sie erfolgt an denjenigen, bei dem das Kind gemeldet ist (z.B. bei Alleinerziehenden).

Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, die Eltern erhalten, die zwar arbeiten, aber deren Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhalt der Familie zu sichern. Dieser gilt in der Regel für 6 Monate, ist dann neu zu beantragen. Seit dem 01.01.2023 beträgt der Kindergeldzuschlag höchstens 250,00 Euro je Kind. Anträge zu Kindergeld und Kinderzuschlag gibt es vor Ort bei der zuständigen Familienkasse oder können online auf der Webseite der Agentur für Arbeit unter arbeitsagentur.de ausgefüllt werden.

Arbeitnehmer:innen, die ihr Kind selbst erziehen und betreuen möchten, haben einen Rechtsanspruch auf Elternzeit bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. In Rücksprache mit dem Arbeitgeber besteht die Möglichkeit bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes zu übertragen. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.

Das Elterngeld ist eine wichtige Unterstützung für Familien nach der Geburt eines Kindes. Es ersetzt das wegfallende Einkommen, wenn Eltern während der Elternzeit ihre berufliche Arbeit unterbrechen, nur bis zu 32 Wochenstunden ausüben können und somit auf das Gehalt verzichten müssen. Das Basiselterngeld wird für maximal 14 Monate an Vater oder Mutter gezahlt. Beide Elternteile können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Jedoch darf ein Elternteil höchstes zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Das Elterngeld beträgt 65 – 67 Prozent des nach der Geburt wegfallenden Einkommens (nicht mehr als 1.800 Euro). Für Geringverdiener, Mehrkindfamilien und Familien mit Zwillingen oder Drillingen steigt die Leistung schrittweise auf bis zu 100 Prozent. Die Zahlung wird ab dem Tag der Geburt gewährt und kann rückwirkend bis max. 3 Monate beantragt werden. Alleinerziehende und Familien, die nachweisen können, dass nachweislich gewichtige Gründe einen Partner davon abhalten, die beiden zusätzlichen Elternmonate zu nehmen, haben Anspruch auf 14 Monate. Die Bezugszeit des Elterngeldes kann verdoppelt werden durch Halbierung des Auszahlungsbetrages.

Mit dieser Neuregelung, die für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gelten, können Mütter und Väter Elterngeldbezüge und Teilzeitarbeit künftig einfacher miteinander kombinieren. Arbeiten Eltern während der Elterngeldbezüge in Teilzeit, bekommen sie länger ElterngeldPlus. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei Monate ElterngeldPlus. Zudem verlängert das ElterngeldPlus den Elterngeldbezug auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus. Mit dem Partnerschaftsbonus: Arbeiten beide Elternteile parallel für zwei bis vier Monate mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 – 32 Stunden- erhalten sie jeweils zusätzlich für vier Monate ElterngeldPlus.

Um mögliche Risiken für Mutter undKind in der Schwangerschaft so klein wie möglich zu halten, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Mutterschaftsrichtlinien festgelegt, wel­che Untersuchungen in der Schwangerschaft gemacht werden sollen (im Risikofall müssen). Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesgesundheitsministeriums. Bei einem normalen Verlauf der Schwangerschaft können Hebammen die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen und in den Mutterpass eintragen – ausgenommen die Ultraschalluntersuchungen und im konkreten Fall von Beschwerden, die alleine von Fachärzt:innen durchgeführt werden können. Bei der ersten Vorsorgeuntersuchung wird der Mutterpass ausgestellt. Im Mutterpass werden Angaben zum allgemeinen Gesundheitszustand der Schwangeren, zum Verlauf der Schwangerschaft und ggf. Komplikationen eingetragen. Vorrangiges Ziel der Schwangerenvorsorge ist die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten. Deshalb werden z.B. folgende Kriterien erfasst:

  • Alter der Mutter über 35 oder unter 17 Jahren
  • Vorerkrankungen der Mutter (z.B. Diabetes, Asthma, Epilepsie, Herzerkrankungen, Nieren- und Schilddrüsenerkrankungen, Bluthochdruck, Tuberkulose, Hepatitis)
  • vorangegangene Frühgeburten, Kaiserschnitt, Fehlgeburten
  • Rhesus-Inkompatibilität
  • Mehrlingsschwangerschaft
  • Erbkrankheiten in der Familie

Anhand dieser Kriterien erfolgt die mögliche Einstufung als Risikoschwangerschaft. Die Bezeichnung „Risikoschwangerschaft“ bedeutet, dass ein Anlass vorliegt, die Schwangerschaft ärztlich besonders aufmerksam zu begleiten und gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen in die Wege zu leiten.

Zur normalen Schwangerschaftsvorsorge gehören drei Ultraschalluntersuchungen – im dritten, sechsten und achten Schwangerschaftsmonat. Im Risikofall können aber auch mehr angeordnet werden. Die Untersuchungen der Pränataldiagnostik, die Fehlbildungen des Fötus, Infektion, familiär vererbte Krankheiten etc. feststellen können, sind nicht Bestandteil der regulären Vorsorge und können nur mit dem Einverständnis der Mutter vorgenommen werden. In den Mutterschaftsrichtlinien ist auch der Anspruch auf Untersuchungen und Beratungen von Wöchnerinnen geregelt, ebenso die Verordnung von Medikamenten, Verbands- und Heilmitteln und die Ausstellung von Bescheinigungen. Genauere Informationen zu den Vorsorgeuntersuchungen vor und nach Geburt finden Sie in den Mutterschaftsrichtlinien auf der Webseite des Gemeinsamen Bundesauschusses unter:

– Stichwort Mutterschutz

Paare, die Eltern werden, haben oft ganz eigene Vorstellungen davon, wie sie die Geburt gestalten und wie sie sich darauf vorbereiten wollen. Eine Hebamme hilft ihnen darüber klar zu werden, welche Art der Geburt in Frage kommt – eine Hausgeburt, eine Geburt in einem Belegkrankenhaus, eine Praxisgeburt oder eine Geburtshausgeburt. Der Berliner Hebammenverband hat die Website berliner-hebammenliste.de ins Leben gerufen. Hier kann man nicht nur alle Hebammen im eigenen Stadtteil – orientiert an den Altstadtbezirken – abrufen, man hat bei der Suche auch die Möglichkeit, diese nach den gewünschten Kriterien einzugrenzen. Das kann nach der Art der gewünschten Geburt sein. Aber die Hebamme kann auch nach den Sprachen ausgesucht werden, die sie beherrschen, denn auch die gute Verständigung ist rund um die Geburt wichtig. Und wenn Sie schon die Empfehlung einer anderen Mutter haben, können Sie die Hebammen auch namentlich suchen und dabei schauen, welche Leistungen sie anbieten. Übrigens leitet die Seite Sie weiter auf die Homepage des Berliner Hebammenverbandes, wo Sie in ausführlicher Form alles über die Leistungen der Hebammen erfahren, auf die Sie auf jeden Fall Anspruch haben, welche Hilfen Sie darüber hinaus wahrnehmen können und unter welchen Bedingungen. Vor allem aber finden Sie alle Informationen, die Sie wirklich gut auf die Geburt und die Zeit danach vorbereiten: Das Stillen, welche Möglichkeiten habe ich zu entbinden, was tun, wenn ich ein Schreibaby habe oder wenn es mir nach der Geburt nicht gut geht.
Hebammen finden Sie hier:

Säuglinge und Kleinkinder sind besonders verletzlich und deshalb in hohem Maße auf die Fürsorge ihrer Eltern oder anderer Pflegepersonen angewiesen. „Frühe Hilfen“, so nennt man lokale und regionale Unterstützungssysteme für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren. Sie zielen darauf ab, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern in Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern. Frühe Hilfen sind zeitnahe Hilfen, die vor allem auf multiprofessioneller Kooperation basieren, aber auch bürgerschaftliches Engagement und die Stärkung sozialer Netzwerke von Familien mit einbeziehen.


Zielgruppe Früher Hilfen sind Familien, bei denen hohe Belastungen und/oder Risiken für das Kindeswohl bestehen. Es können beispielsweise medizinische Ursachen vorliegen (z.B. Frühgeburt, Stoffwechselstörungen), bei denen Risiken im Hinblick auf einen gesunden Entwicklungsverlauf bestehen.


Gleichermaßen können aber auch frühe Entwicklungsauffälligkeiten bei Kindern (z.B. Regulationsstörungen, Schreibabys) oder außergewöhnliche Entwicklungsbelastungen bzw. Belastungen in der Familie (etwa bei Problemen in der Paarbeziehung, bei Trennung oder Gewalt) vorhanden sein. Auch Familien mit einer dichten Geschwisterfolge (unter zwei Jahren) und mehr als drei Kindern im Alter bis zu fünf Jahren gehören zur Zielgruppe Früher Hilfen, wie nicht zuletzt auch Familien mit sozialen Belastungen durch Armut, unzureichende Wohnbedingungen, durch das Leben in sozialen Brennpunkten oder in sozialer Isolation.

Seit dem Jahr 2010 arbeiten Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen und der Kinder- und Jugendhilfe daran, die Angebote für Pankower Familien bedarfsgerechter zu gestalten. Über verschiedene Formen des fachlichen Austausches und der Kooperation (Arbeitsgruppen, gemeinsame Fachtage und Netzwerktreffen) wird seither eine intensive Zusammenarbeit ermöglicht, die letztlich darauf gerichtet ist, eine wirksame Vernetzung von Hilfen und Angeboten im sozialen Umfeld der Pankower Familien zu gewährleisten

Verheiratete Elternpaare bekommen automatisch bei der Geburt des Kindes ein gemeinsames Sorgerecht eingetragen. Nicht verheiratete Eltern müssen die Vaterschaft anerkennen lassen, verweigert der Vater die Anerkennung, so kann sie gerichtlich festgestellt werden. Dafür zuständig ist im Jugendamt Pankow der Fachdienst 2.
Die Anerkennung der Vaterschaft eröffnet dem Vater im Rahmen des seit 1998 geltenden Kindschaftsrechts den regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Anerkennung der Vaterschaft eröffnet dem Kind Anspruch auf Unterhalt. Dieser Anspruch gilt zeitweise auch für die betreuende Mutter. Das Umgangsrecht ist nicht zu verwechseln mit dem gemeinsamen Sorgerecht. Auch unverheiratete Paare haben die Möglichkeit, ein gemeinsames Sorgerecht eintragen zu lassen. Damit verbunden ist das gleichberechtigte Recht beider Elternteile, alle wichtigen Entscheidungen auch juristisch für das Kind gemeinsam zu treffen, d.h. alle Entscheidungen über Kita, Schule, ärztliche Untersuchungen etc. werden verpflichtend von beiden Elternteilen getroffen und sind bei gemeinsamem Sorgerecht auch nur bei gemeinsamer Unterzeichnung gültig. Bei Fragen zu Sorgerecht und Unterhalt sollten Sie eine Beratungsstelle kontaktieren, da das sehr komplizierte Sachverhalte sind, die Sie vor der Unterzeichnung klären sollten

Anerkennung vor der Geburt

  • von der Mutter: Personalausweis, Mutterpass
  • vom Vater: Geburtskurkunde und gültiger Personalausweis.

Anerkennung nach der Geburt zusätzlich:

  • Geburtsurkunde des Kindes

Im Rahmen eines Antrags auf gemeinsames Sorgerecht – auch im Jugendamt Fachdienst 2 Kindschaftsrecht, nicht im Standesamt und auch nicht bei Eintragung der Geburt möglich – müssen beide Elternteile gemeinsam eine Erklärung hierzu abgeben. Für Beratung und Erklärungsabgabe wird gebeten, im Fachdienst 2 unter der folgenden Rufnummer nachzufragen oder in die Sprechstunden zu kommen.

Eltern, bei denen das Kind aufwächst, sorgen für seinen Unterhalt in Form von Pflege, Betreuung und Erziehung. Im Trennungsfall der Eltern muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht regelmäßig lebt in finanzieller Form Unterhalt leisten. Dabei sind nicht-eheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt. Die Höhe des Unterhaltes errechnet sich einkommensabhängig und staffelt sich mit dem Alter des Kindes. Als Richtlinie für die Höhe der Unterhaltsleistung gilt die Düsseldorfer Tabelle (u. a.

Für allein lebende Eltern, die vom anderen Elternteil keinen Unterhalt oder nur in Teilen beziehen, besteht die Möglichkeit Unterhaltsvorschuss zu beziehen. Seit 2017 erhalten Alleinerziehende diesen bis zur Volljährigkeit des Kindes, die bisherige Höchstbezugsdauer wurde aufgehoben. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres gilt die Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind, oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II Bezug, eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto pro Monat erzielen muss. Der Unterhaltsvorschuss beträgt seit dem 1. Januar 2022 für Kinder bis unter 6 Jahren 177,00 €, für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren 236 € und für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren 314,00 €. Der Unterhaltsvorschuss wird im Jahr 2023 erhöht. Auf den Unterhaltsvorschuss werden Unterhaltszahlungen und unterhaltsrelevante Zahlungen, ebenso die Einkünfte des Kindes angerechnet. sowie Waisenbezüge angerechnet. Mehr Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle des Jugendamtes:

  • Was Sie mitbringen müssen, wenn Sie Unterhaltsvorschuss beantragen wollen (auf Wunsch sind Ihnen die Mitarbeiter der Unterhaltsvorschussstelle beim Ausfüllen des Antrags behilflich):
  • Ausweis und Pass (sofern vorhanden, auch von den Kindern)
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Lohnsteuerkarte bei getrennt Lebenden
  • Scheidungsurteil, sofern vorhanden
  • Meldebestätigung
  • Bewilligungsbescheid vom JobCenter, sofern vorhanden
  • ggf. Bescheid über Waisenbezüge
  • Einkünfte des Kindes
  • Unterhaltstitel

Wenn alleinerziehende Eltern Schwierigkeiten dabei haben, die Höhe der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils festzustellen bzw. ihn zu bekommen, so besteht die Möglichkeit, beim Jugendamt eine Beistandschaft zu beantragen. Damit übernimmt das Jugendamt die Aufgabe, die dafür notwendigen administrativen und wenn notwendig juristische Schritte einzuleiten. Auch nach ihrem 18. Geburtstag können unterhaltsberechtigte junge Menschen hier noch bis zu ihrem 21. Lebensjahr Rat und Unterstützung bekommen.

Dann müssen Sie sich wahrscheinlich gerade um einige Dinge kümmern und vieles vorbereiten: Eine Hebamme suchen, die Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen, zum Geburtsvorbereitungskurs gehen, eventuell die Vaterschaftsanerkennung beurkunden lassen, das Bürgeramt aufsuchen, die Krankenkasse informieren, Elternzeit beantragen, sich um Kindergeld und Elterngeld kümmern, einen Kitaplatz organisieren und vieles mehr. Besonders aufwendig sind die vielen Anträge und Ämtergänge, die jetzt zu erledigen sind. Denn vor und auch in der Zeit direkt nach der Geburt Ihres Kindes steht einiges an „Papierkram“ an, müssen zahlreiche Formulare ausgefüllt und viele Behördengänge erledigt werden.

Der Fahrplan „Was ist wichtig in der Zeit rund um die Geburt?“ stellt für Sie übersichtlich zusammen, was Sie in der Schwangerschaft und nach der Geburt Ihres Kindes bedenken und welche Dinge Sie erledigen müssen. Außerdem erfahren Sie, was Sie an finanziellen und materiellen Hilfen wann und wo beantragen können und welche Unterlagen Sie dazu benötigen.
Den Fahrplan zur Geburt erhalten Sie in den Sprachen: Deutsch, Englisch, Arabisch, Persisch, Russisch und Ukrainisch.
Sie finden den Fahrplan zur Geburt unter anderem auf der Webseite der Frühen Hilfen in Pankow, einem lokalen und regionalen Unterstützungssystem für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren, auf

Hier können Sie die umfangreiche Informationsbroschüre als PDF-Dokument herunterladen. Auf der Internetseite finden Sie darüber hinaus viel Wissenswertes zu weiteren Familienthemen.

Text in Leichter Sprache

Sie haben ein Kind bekommen?
Sie gründen eine Familie?
Dann haben Sie vielleicht viele Fragen.
Zum Beispiel:
Wo in Pankow finde ich gute Einrichtungen für mein Kind?
Wo muss ich mein Kind anmelden?Hier gibt es dazu Infos und Tipps.
Unter diesem Link finden Sie die Adressen von Beratungs-Stellen und weiteren Einrichtungen in Pankow:

Hier bekommen Sie Infos zu diesen Themen:

  1. Infos für die Zeit vor der Geburt
    Zum Beispiel:
    Wo bekomme ich Unterstützung, wenn ich eine Familie plane?
    Wie bekomme ich Mutterschafts-Geld?
  2. Infos für die Zeit, wenn das Baby kommt
    Zum Beispiel:
    Welche Geburts-Kliniken gibt es in der Nähe?
    Welche Untersuchungen gibt es in der Schwangerschaft?
  3. Infos für die Zeit, wenn das Baby da ist
    Welche Hilfen kann ich bekommen, wenn das Baby da ist?
    Hier gibt es auch Infos für die Väter.