Um mögliche Risiken für Mutter und Kind in der Schwangerschaft so klein wie möglich zu halten, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Mutterschaftsrichtlinien festgelegt, welche Untersuchungen in der Schwangerschaft gemacht werden sollen (im Risikofall müssen). Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesgesundheitsministeriums. Bei einem normalen Verlauf der Schwangerschaft können Hebammen die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen und in den Mutterpass eintragen – ausgenommen die Ultraschalluntersuchungen und im konkreten Fall von Beschwerden, die alleine von Fachärztinnen und -ärzten durchgeführt werden können. Bei der ersten Vorsorgeuntersuchung wird der Mutterpass ausgestellt. Im Mutterpass werden Angaben zum allgemeinen Gesundheitszustand der Schwangeren, zum Verlauf der Schwangerschaft und ggf. Komplikationen eingetragen. Vorrangiges Ziel der Schwangerenvorsorge ist die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten. Deshalb werden z.B. folgende Kriterien erfasst:
► Alter der Mutter über 35 oder unter 17 Jahren
► Vorerkrankungen der Mutter (z.B. Diabetes, Asthma, Epilepsie, Herzerkrankungen, Nieren- und Schilddrüsenerkrankungen, Bluthochdruck, Tuberkulose, Hepatitis)
► vorangegangene Frühgeburten, Kaiserschnitt, Fehlgeburten
► Rhesus-Inkompatibilität
► Mehrlingsschwangerschaft
► Erbkrankheiten in der Familie
Anhand dieser Kriterien erfolgt die mögliche Einstufung als Risikoschwangerschaft. Die Bezeichnung „Risikoschwangerschaft“ bedeutet, dass ein Anlass vorliegt, die Schwangerschaft ärztlich besonders aufmerksam zu begleiten und gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen in die Wege zu leiten.
Zur normalen Schwangerschaftsvorsorge gehören drei Ultraschalluntersuchungen – im dritten, sechsten und achten Schwangerschaftsmonat. Im Risikofall können aber auch mehr angeordnet werden. Die Untersuchungen der Pränataldiagnostik, die Fehlbildungen des Fötus, Infektion, familiär vererbte Krankheiten etc. feststellen können, sind nicht Bestandteil der regulären Vorsorge und können nur mit dem Einverständnis der Mutter vorgenommen werden. In den Mutterschaftsrichtlinien ist auch der Anspruch auf Untersuchungen und Beratungen von Wöchnerinnen geregelt, ebenso die Verordnung von Medikamenten, Verbands- und Heilmitteln und die Ausstellung von Bescheinigungen. Genauere Informationen zu den Vorsorgeuntersuchungen vor und nach Geburt finden Sie in den Mutterschaftschaftsrichtlinien auf der Webseite des Gemeinsamen Bundesauschusses unter: www.g-ba.de/informationen/richtlinien