Ein Recht ist etwas, was Dir zusteht und was keiner einem verbieten kann – auch kein Erwachsener. Ihr habt viele Rechte – und das ist auch gut so!
Artikel 2 + 4
Achtung und Verwirklichung der Kinderrechte
Kinderrechte gelten für alle Kinder, egal, welche Hautfarbe, Religion oder Sprache sie haben und ob sie Junge oder Mädchen sind. Die Kinderrechte müssen eingehalten und bekannt gemacht werden.
Artikel 3+18
Vorrang und Verantwortung für das Kindeswohl
Eltern und Staat sind dafür verantwortlich, dass es den Kindern gut geht und ihre Interessen und Bedürfnisse berücksichtigt werden.
Artikel 12
Berücksichtigung des Kindeswillens
Kinder müssen bei allen Entscheidungen, die sie betreffen, nach ihrer Meinung gefragt werden. Kinder dürfen diese frei heraus sagen und sie muss dann auch berücksichtigt werden.
Artikel 13+17
Meinungs- und Informationsfreiheit und Zugang zu den Medien
Kinder dürfen sich über alles informieren und sich dazu ihre eigene Meinung bilden. Sie dürfen dafür Fernsehen, Radio, Zeitungen, Internet usw. nutzen.
Artikel 19
Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung
Niemand darf Kinder schlagen oder sie zu Dingen zwingen, die sie nicht wollen oder ihnen wehtun!
Artikel 22
Flüchtlingskinder
Kinder, die aus ihrer Heimat flüchten mussten, erhalten in anderen Ländern Schutz und Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
Artikel 23
Förderung von Kindern mit Behinderungen
Alle Kinder haben die gleichen Rechte und sollen gleich behandelt werden. Kinder mit Behinderungen sollen besondere Unterstützung erhalten.
Artikel 24
Gesundheitsvorsorge
Kinder sollen vor Krankheiten geschützt werden. Und wenn sie doch krank werden, muss alles getan werden, damit sie wieder gesund werden.
Artikel 27
Angemessene Lebensbedingungen
Alle Kinder sollen so leben können, dass sie sich körperlich, geistig und seelisch gut entwickeln können. Sie sollen ausreichend Nahrung, Bekleidung und Wohnraum haben.
Artikel 28
Recht auf Bildung, Schule, Berufsausbildung
Kinder haben das Recht, zur Schule zu gehen und alles zu lernen, was sie für ihr Leben benötigen. Recht auf Bildung, Schule, Berufsausbildung.
Artikel 31
Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben
Kinder haben das Recht auf Ruhe und Freizeit, Spiel und aktive Erholung. Dazu gehören freies Spiel und selbst gewählte Freizeitbeschäftigung.
© Deutsches Kinderhilfswerk – Ausgewählte Kinderrechte