Das Recht der Eltern

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Geschrieben, am 1. Juni 2019

Vaterschaftsanerkennung, Umgangsrecht oder Beistandschaft - hier ein Überblick über die wichtigsten Rechtsansprüche.

Vaterschaftsanerkennung, Umgangsrecht und Sorgerecht
Verheiratete Elternpaare bekommen automatisch bei der Geburt des Kindes ein gemeinsames Sorgerecht eingetragen. Nicht verheiratete Eltern müssen die Vaterschaft anerkennen lassen, verweigert der Vater die Anerkennung, so kann sie gerichtlich festgestellt werden. Dafür zuständig ist im Jugendamt Pankow der Fachdienst 2.

Die Anerkennung der Vaterschaft eröffnet dem Vater im Rahmen des seit 1998 geltenden Kindschaftsrechts den regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Anerkennung der Vaterschaft eröffnet dem Kind Anspruch auf Unterhalt. Dieser Anspruch gilt zeitweise auch für die betreuende Mutter. Das Umgangsrecht ist nicht zu verwechseln mit dem gemeinsamen Sorgerecht. Auch unverheiratete Paare haben die Möglichkeit, ein gemeinsames Sorgerecht eintragen zu lassen. Damit verbunden ist das gleichberechtigte Recht beider Elternteile, alle wichtigen Entscheidungen auch juristisch für das Kind gemeinsam zu treffen, d.h. alle Entscheidungen über Kita, Schule, ärztliche Untersuchungen etc. werden verpflichtend von beiden Elternteilen getroffen und sind bei gemeinsamem Sorgerecht auch nur bei gemeinsamer Unterzeichnung gültig.  Bei Fragen zu Sorgerecht und Unterhalt sollten Sie eine Beratungsstelle kontaktieren, da das sehr komplizierte Sachverhalte sind, die Sie vor der Unterzeichnung klären sollten.

Folgende Unterlagen sind bei der Vaterschaftsanerkennung mitzubringen:

Anerkennung vor der Geburt
► von der Mutter: Personalausweis, Mutterpass
► vom Vater: Geburtskurkunde und gültiger Personalausweis.
Anerkennung nach der Geburt zusätzlich:
► Geburtsurkunde des Kindes

Im Rahmen eines Antrags auf gemeinsames Sorgerecht – auch im Jugendamt Fachdienst 2 Kindschaftsrecht,  nicht im Standesamt und auch nicht bei Eintragung der Geburt möglich – müssen beide Elternteile gemeinsam eine Erklärung hierzu abgeben. Für Beratung und Erklärungsabgabe wird gebeten, im Fachdienst 2 unter der folgenden Rufnummer nachzufragen oder in die Sprechstunden zu kommen.
Sprechstunden: Di  9 – 13 Uhr und Do 14 – 18 Uhr

Bezirksamt Pankow von Berlin
Jugendamt Fachdienst 2 – Kindschaftsrecht
Berliner Allee 252-260, 13088 Berlin
Tel. 030 – 90295  73 31
Fax: 030 – 90295 74 77

 

Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Beistandschaft

Unterhalt
Eltern, bei denen das Kind aufwächst, sorgen für seinen Unterhalt in Form von Pflege, Betreuung und Erziehung. Im Trennungsfall der Eltern muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht regelmäßig lebt in finanzieller Form Unterhalt leisten. Dabei sind nicht-eheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt. Die Höhe des Unterhaltes errechnet sich einkommensabhängig und staffelt sich mit dem Alter des Kindes. Als Richtlinie für die Höhe der Unterhaltsleistung gilt die Düsseldorfer Tabelle. (u.a. www.vamv-brandenburg.de/download/LEITLINIEN_2015.pdf).

Unterhaltsvorschuss
Für allein lebende Eltern, die vom anderen Elternteil keinen Unterhalt oder nur in Teilen beziehen, besteht die Möglichkeit Unterhaltsvorschuss zu beziehen. Seit dem 01.01.2017 erhalten Alleinerziehende diesen bis zur Volljährigkeit des Kindes, die bisherige Höchstbezugsdauer wurde aufgehoben. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres gilt die Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind, oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II Bezug, eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto pro Monat erzielen muss. Der Unterhaltsvorschuss beträgt vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 für Kinder bis unter 6 Jahren 160 Euro, für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren 212 Euro und für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren 282 Euro. Ab dem 1. Juli 2019 beträgt der Unterhaltsvorschuss für Kinder bis unter 6 Jahren 150 Euro, für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren 202 Euro und für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren 272 Euro. Auf den Unterhaltsvorschuss werden Unterhaltszahlungen und unterhaltsrelevante Zahlungen sowie Waisenbezüge angerechnet. Mehr Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle des Jugendamtes:

Bezirksamt Pankow von Berlin
Jugendamt – Unterhaltsvorschussstelle
Berliner Allee 252-260, 13088 Berlin
Tel. 030 – 90295 – 79 60
Fax: 030 – 90295 – 74 77

Was müssen Sie mitbringen, wenn Sie Unterhaltsvorschuss beantragen wollen (auf Wunsch sind Ihnen die Mitarbeiter der Unterhaltsvorschussstelle beim Ausfüllen des Antrags behilflich).
► Ausweis und Pass (sofern vorhanden, auch von den Kindern)
► Aufenthaltserlaubnis
► Geburtsurkunde des Kindes
► Vaterschaftsanerkennung
► Lohnsteuerkarte bei getrennt Lebenden
► Scheidungsurteil, sofern vorhanden
► Meldebestätigung
► Bewilligungsbescheid vom JobCenter, sofern vorhanden
► ggf. Bescheid über Waisenbezüge
► Unterhaltstitel

Beistandschaft
Wenn alleinerziehende Eltern Schwierigkeiten dabei haben, die Höhe der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils festzustellen bzw. ihn zu bekommen, so besteht die Möglichkeit, beim Jugendamt eine Beistandschaft zu beantragen. Damit übernimmt das Jugendamt die Aufgabe, die dafür notwendigen administrativen und wenn notwendig juristische Schritte einzuleiten. Auch nach ihrem 18. Geburtstag können unterhaltsberechtigte junge Menschen hier noch bis zu ihrem 21. Lebensjahr Rat und Unterstützung bekommen.

Bezirksamt Pankow von Pankow
Jugendamt Fachdienst 2 – Kindschaftsrecht
Berliner Allee 252-260, 13088 Berlin
Tel. 030 – 90 295 – 73 31
Fax: 030 – 90 295 – 74 77